Rechtsprechung
OLG Naumburg, 12.09.2013 - 4 WF 82/13 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehen einer Einigungsgebühr im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung mit notwendiger gerichtlicher Entscheidung
Kurzfassungen/Presse
- Oberlandesgericht Naumburg , S. 21 (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Quedlinburg, 08.05.2013 - 4 F 329/12
- OLG Naumburg, 10.09.2013 - 4 WF 82/13
- OLG Naumburg, 12.09.2013 - 4 WF 82/13
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- OLG Naumburg, 09.07.2012 - 3 WF 147/12
Entstehung der Einigungsgebühr in einem Sorgerechtsverfahren
Auszug aus OLG Naumburg, 12.09.2013 - 4 WF 82/13
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einigung erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist, und dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beilegt (So auch 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - : Beschluss vom 09.07.2012 - 3 WF 147/12 - ).Der danach grundsätzlich auch im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung mit notwendiger gerichtlicher Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a.F. mögliche bzw. möglich gewesene Anfall einer gerichtlichen Einigungsgebühr setzt allerdings stets noch ein Doppeltes voraus, nämlich zum einen, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch aus der Überschrift zu Nr. 1003 VV ableiten lässt, dass die Einigung überhaupt erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist (…so namentlich und beispielhaft: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rdnr. 3 zu Nr. 1003 VV, S. 1739), und zum anderen, entsprechend der für Nr. 1003 VV konstitutiven Regelung in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV, dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beseitigt (ebenso und unmissverständlich der vom Beschwerdeführer mehrfach, indes deplacierterweise quasi mit Allgemeingeltung zitierte Beschluss des hiesigen 3. Zivilsenats vom 02. bzw. 9. Juli 2012, Az.: 3 WF 147/12 , wo statt des primär allein von einem Elternteil verlangten Sorgerechts schließlich ein nur hilfsweise beantragtes gemeinsames Sorgerecht beiderseits einvernehmlich akzeptiert worden ist).